Kommunalwahl 2026 im Verein: Politisch engagiert, aber bitte neutral
Am 13. September 2026 wird in Niedersachsen kommunal gewählt.
Für viele Vereine ist das eine wichtige Gelegenheit, lokale Themen sichtbar zu machen:
Sportstätten, Vereinsförderung, Jugendangebote, Kultur oder die Unterstützung des Ehrenamts.
Doch wie weit darf ein gemeinnütziger Verein im Wahlkampf gehen,
ohne seine parteipolitische Neutralität und damit seine Gemeinnützigkeit zu gefährden?
Darf sich ein Verein politisch äußern?
Ja. Gemeinnützige Vereine müssen nicht schweigen.
Sie dürfen sich zu politischen Themen äußern, wenn ein nachvollziehbarer Bezug zum eigenen Satzungszweck besteht.
Ein Sportverein kann beispielsweise auf den Sanierungsbedarf einer Sporthalle hinweisen.
Ein Kulturverein darf sich zur kommunalen Kulturförderung äußern.
Ein Verein für Jugendhilfe kann sich für bessere Angebote für Kinder und Jugendliche einsetzen.
Entscheidend ist, dass die politische Betätigung der Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks dient, sachlich bleibt und parteipolitisch neutral erfolgt.
Die politische Kommunikation darf außerdem nicht zum eigentlichen Hauptzweck des Vereins werden.
Was ist im Wahlkampf möglich?
Vereine können sich beispielsweise an einer sachlichen Diskussion über kommunale Themen beteiligen, Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Podiumsdiskussion einladen oder sogenannte Wahlprüfsteine veröffentlichen.
Auch konkrete Forderungen zu Themen des eigenen Vereinszwecks sind grundsätzlich möglich.
Wichtig ist dabei ein fairer und ausgewogener Umgang mit allen relevanten Parteien und Wählergruppen.
Werden Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen, sollte die Auswahl nach transparenten Kriterien erfolgen.
Eine Veranstaltung, bei der nur eine Partei zu Wort kommt oder einzelne Kandidierende ausdrücklich empfohlen werden, kann dagegen als parteipolitische Betätigung bewertet werden.
Was sollten Vereine vermeiden?
Problematisch wird es insbesondere, wenn der Verein:
- für eine bestimmte Partei oder Kandidatin beziehungsweise einen bestimmten Kandidaten wirbt,
- zu einer konkreten Wahlentscheidung zugunsten einer Partei aufruft,
- Parteispenden aus Vereinsmitteln leistet,
- einzelne Parteien bevorzugt auf Vereinsveranstaltungen oder in Vereinsmedien präsentiert,
- Vereinsräume, Vereinsgeld oder Vereinskanäle einseitig für Wahlkampfzwecke zur Verfügung stellt.
Auch gemeinsame Auftritte mit Parteivertretern sollten sorgfältig geplant und dokumentiert werden.
Der Verein sollte nicht den Eindruck erwecken, eine Partei oder eine einzelne Kandidatur zu unterstützen.
Kurz-Check für den Vorstand
- Hat die geplante politische Aktivität einen klaren Bezug zum Satzungszweck?
- Werden alle relevanten Parteien und Wählergruppen fair und nach nachvollziehbaren Kriterien behandelt?
- Sind Informationen und Forderungen sachlich formuliert?
- Werden Vereinsmittel nicht für parteipolitische Zwecke eingesetzt?
- Ist intern dokumentiert, warum die Veranstaltung oder Veröffentlichung dem Vereinszweck dient?
Der Vereinsonkel rät
Ein Verein muss sich vor der Kommunalwahl nicht aus der öffentlichen Diskussion zurückziehen.
Im Gegenteil: Wer sich für Sport, Kultur, Jugend, Inklusion oder das Ehrenamt einsetzt, darf kommunale Entscheidungen sachlich begleiten und eigene Anliegen vortragen.
Die wichtigste Leitlinie lautet: Themenbezogen engagieren, parteipolitisch neutral bleiben.
Wer Einladungen, Veröffentlichungen und Wahlkampfkontakte transparent, fair und mit Blick auf den eigenen Satzungszweck plant, kann sich einmischen, ohne die Gemeinnützigkeit aufs Spiel zu setzen.
Unser Rat: Legt vor einer Podiumsdiskussion, einem Wahlprüfstein oder einer Veröffentlichung gemeinsam fest, welche Kriterien für alle Kandidatinnen, Kandidaten, Parteien und Wählergruppen gelten.
Haltet die Entscheidung kurz schriftlich fest und prüft bei Unsicherheiten vorab, ob die geplante Aktivität zum Satzungszweck passt.
Bei geplanten Wahlprüfsteinen, Podiumsdiskussionen oder Kooperationen mit politischen Akteuren empfiehlt sich im Zweifel eine rechtliche und steuerliche Prüfung.
Quellen:
- Niedersächsischer Landeswahlleiter: [Kommunalparlamente werden am 13. September 2026 gewählt](https://landeswahlleiter.niedersachsen.de/startseite/wahlen/kommunalwahlen/kommunalwahlen_2026/kommunalparlamente-werden-am-13-september-2026-gewahlt-241976.html)
- Abgabenordnung, § 52: [Gemeinnützige Zwecke](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17: [Entscheidung zur politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910035/)
- Bundesministerium der Finanzen / Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Grundsätze zur politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen
Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.

